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Jahr 2023
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Jahr 2022
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Jahr 2021
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Jahr 2020

Abzugsfähigkeit von erwachsenenschutzrechtlichen Kosten

Die bei der Bezügerin einer ganzen IV-Rente anfallenden Aufwendungen für die Führung eines erwachsenenschutzrechtlichen Mandats sind grundsätzlich entweder als Vermögensverwaltungskosten oder als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. Massgebend für die Abzugsfähigkeit ist, dass aus den Akten keine Bemühungen der KESB oder der Beiständin ersichtlich sind, die nicht entweder als behinderungsbedingt oder reine Vermögensverwaltung zu qualifizieren wären. Insbesondere gehen daraus keine Verrichtungen hervor, die als rein persönliche Betreuung und somit als Lebenshaltung oder als Anlageberatung von der Abzugsfähigkeit ausgenommen sind.
ZH Steuerrekursgericht, 7.6.2016

Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit; ordentliche Einkünfte oder Realisierung von stillen Reserven
Die wörtliche Auslegung des Art. 11 Abs. 5 StHG lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass einzig Einkünfte aus der Realisierung von stillen Reserven einer getrennten Besteuerung bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zugeführt werden können. Infolgedessen, dass alle übrigen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere die ordentlichen Erwerbseinkünfte, nicht von der Steuererleichterung profitieren können. Dies gilt auch dann, wenn deren Realisierung während der Liquidation der Unternehmung erfolgt. Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer behauptet, genügt es für die privilegierte Liquidationsbesteuerung nicht, dass Einkommen in der Phase der Liquidation seines Unternehmens realisiert wurde.
Honorareinnahmen stellen bei einer selbstständig erwerbenden Person grundsätzlich ordentliches Einkommen dar. Es ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2009 eingenommenen Honorare von Rechnungen stammen, welche für Leistungen vor der Erwerbsaufgabe, Ende Dezember 2008, ausgestellt worden waren. Folglich hat der Beschwerdeführer damit nicht stille Reserven realisiert, sondern ordentliches Einkommen aus seiner Tätigkeit als Bauingenieur, auch wenn entsprechend der angewandten Ist-Methode das Einkommen erst dann realisiert ist, wenn das Honorar beim Unternehmer eingegangen ist.
Die Frage, ob stille Reserven zwingend im Laufe von zahlreichen Jahren aufgebaut werden mussten, damit sie von der erleichterten Besteuerung nach Art. 11 Abs. 5 StHG profitieren können – was dazu führen würde, dass der Erlös aus stillen Reserven auf dem Umlaufvermögen ausser Anwendungsbereich der Art. 11 Abs. 5 StHG und 37b DBG bleibt -, kann offenbleiben, hat doch der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid weder ein Inventar über die angefangenen Arbeiten noch über die Debitoren geführt.
Bundesgericht, 8.12.2016

Trennung der Eheleute im September des Steuerjahres; Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen
Da eine frühere Trennung nicht nachgewiesen war, kann der Ehemann nur die Leistungen an die unmündigen Kinder ab September abziehen. Zieht er Leistungen an unmündige Kinder vom Einkommen ab, kann er keinen Kinderabzug beanspruchen. Auch kann er nicht zum Verheiratetentarif bzw. Elterntarif besteuert werden, da er mit den Kindern nicht zusammenlebt und nicht zur Hauptsache für diese aufkommt. Die Zunahme der Steuerbelastung im Jahr der Trennung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht rechtswidrig.
SG Verwaltungsrekurskommission, 16.2.2016

 

The Advisor – Finanzratgeber