+17.66%
YTD 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022
+20.79%
Jahr 2021
+45.48%
Jahr 2020

Bruttomieteinnahmen; Schätzung der Nebenkosten

Für Nebenkosten können als Pauschale lediglich 10 % abgezogen werden, wenn die effektiven Kosten nicht nachgewiesen werden. Diesen Prozentsatz hat die Vorinstanz für die Jahre 2013 und 2014 abgerechnet. Der Rekurrent legt nicht dar, inwiefern die Veranlagung in diesen Punkten fehlerhaft ist. Wenn der Rekurrent für die Nebenkosten keine ziffernmässig genauen Abrechnungen samt Belegen beibringen kann und mit den Mietern keine Nebenkostenabrechnungen macht, müssen diese mittels einer Schätzung bestimmt werden. Abzüge von mehr als 10 % der Bruttomieteinnahmen lassen sich jedenfalls ohne Nachweis besonderer Verhältnisse nicht rechtfertigen.
SG Verwaltungsrekurskommission, 29.5.2018

Begrenzung des Fahrkostenabzugs
Der Rekurrent und Beschwerdeführer machte geltend, er habe keine Möglichkeit, seinen Arbeitsplatz mit dem ÖV zu erreichen. Dies wird von seiner vorgesetzten Stelle bestätigt. Als Gründe werden Schichtarbeit, unterschiedliche Einsatzorte sowie kurzfristige Abkommandierungen genannt. Das Gesetz sieht allerdings keine Ausnahmen für Angestellte wie den Rekurrenten und Beschwerdeführer vor, die den Arbeitsort mit dem ÖV nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand erreichen können. Der Gesetzgeber wollte bewusst denjenigen Pendlern, die lange Arbeitswege zurücklegen, die hiefür notwendigen Kosten nur beschränkt zum Abzug zulassen. Daher ist auch der Einwand des Rekurrenten unbehelflich, er werde gegenüber seinen Arbeitskollegen, die nahe am Arbeitsort wohnen, bestraft bzw. ungerechtfertigt benachteiligt. Der Gesetzgeber hat diese Benachteiligung nicht nur in Kauf genommen, sondern ausdrücklich gewollt (FABI-Vorlage). Die Beschränkung des Fahrkostenabzuges wurde korrekt vorgenommen.
SG Verwaltungsrekurskommission, 23.4.2018

Aufwendungen für nicht ein realisiertes Bauprojekt
Bei den Planungskosten für nicht ausgeführte Bauprojekte handelt es sich nicht um Unterhaltskosten, welche mit der Nutzung der Liegenschaft zusammenhängen oder der Erhaltung der liegenschaftlichen Werte dienen. Weder wird durch ein Bauprojekt bei einem unüberbauten Grundstück etwas instandgehalten (Instandhaltungskosten), noch wird dabei über die laufenden Ausbesserungen und Reparaturen hinaus eine Arbeit erbracht, um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer erhalten zu können (Instandstellungskosten). Bei Aufwendungen für nicht ausgeführte Bauprojekte handelt es sich vielmehr um steuerlich unbeachtliche Vermögensverluste bzw. Lebenshaltungskosten.
SG Verwaltungsrekurskommission, 20.2.2018

Kein Liegenschaftsunterhalt bei wirtschaftlichem Neubau (StHG; DBG; BL)
Kosten des Liegenschaftsunterhalts setzen als Gewinnungskosten einerseits eine reine Substanzerhaltung voraus. Andererseits darf anlässlich einer Sanierung bzw. einem Umbau keine Nutzungsänderung einhergehen. Wenn nun bei einer Totalsanierung gleichzeitig ein Umbau von bisher gewerblich genutzten Räumen in eine Privatwohnung vorgenommen wird, und diese Kosten betragsmässig mindestens gleich hoch – wenn nicht sogar höher – sind wie der damalige Kaufpreis der Liegenschaft, so muss – wirtschaftlich betrachtet – von einem Neubau ausgegangen werden. Derartige Kosten sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig.
BL Kantonsgericht, 6.6.2018

The Advisor – Finanzratgeber