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Ermessensveranlagung, Steuerhinterziehung, Eventualvorsatz, Strafzumessung

Eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten schliesst einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht aus. Der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, vorsorglich Einsprache gegen die zu tiefe Ermessensveranlagung zu erheben und die Buchhaltung nachzuführen, um die Richtigkeit der Ermessensveranlagung zu prüfen. Indem er nicht reagierte, nahm er eine zu tiefe Einkommensveranlagung in Kauf. Er handelte demnach eventualvorsätzlich.
SGE 2016 Nr. 20, Verwaltungsrekurskommission, 20.12.2016

Einkommen aus einem Schneeballsystem, Steuerhinterziehung, Strafzumessung
Der Angeklagte realisierte in den Jahren 2006 bis 2008 aus der Investition in ein „Schneeballsystem“ mehrmals Erträge, mit denen er ein Auto kaufte. In der Steuererklärung dieser Jahre wurden diese Einkommen nicht deklariert. Der Angeklagte brachte zwar vor, die Steuererklärungen nicht selbst ausgefüllt zu haben. Er unterzeichnete indes jeweils die eTaxes-Quittungen und bestätigte damit die Richtigkeit der Angaben. Dass er die Erstellung der Steuererklärungen delegierte, entband ihn nicht von der Verantwortung, die Verfahrenspflichten selbständig zu erfüllen. Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung in den Jahren 2006 bis 2008 sind somit erfüllt.
SGE 2016 Nr. 19, Verwaltungsrekurskommission, 20.12.2016

Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Prozesskosten
Die Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Prozesskosten setzt ein gegenüberstehendes Einkommenssubstrat voraus, damit solche Kosten im Rahmen des Gewinnungskostenprinzips bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden können. Da ein Rechtsstreit bekanntlich einen länger dauernden Zeitraum in Anspruch nehmen kann, stellt sich unweigerlich die Frage der Periodizität. Deshalb hat die Geltendmachung der Abzüge in dem Jahr zu erfolgen, in welchem diese tatsächlich anfallen, d. h. in Rechnung gestellt werden.
BL Steuergericht, 20.1.2017

Schulderlass; Beweislastverteilung (DBG)
Verzichtet eine Bank gegenüber einem Privatkunden auf Forderungen, handelt es sich um einen Einkommenszufluss gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG. Soweit Schulden geschäftlich sind, ist ihr Erlass vom Begünstigten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG zu versteuern. Die Steuerbehörde muss die Tatsachen nachweisen, die einen Forderungsverzicht durch die Bank nahelegen. Kann sie dafür ausreichende Indizien vorbringen, so haben die Steuerpflichtigen Umstände darzutun, die für den Fortbestand der Schuld sprechen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin zwei gewichtige Indizien zugunsten des Forderungsverzichts dargetan. Angesichts der von der Veranlagungsbehörde zugunsten ihres Standpunkts vorgelegten Indizien hätte es den Beschwerdegegnern oblegen, ihrerseits den Gegenbeweis anzutreten und den Fortbestand der Schuld darzulegen.
Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2017

 

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