+17.66%
YTD 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022
+20.79%
Jahr 2021
+45.48%
Jahr 2020

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Der Pflichtige erwarb eine sanierungsbedürftige Liegenschaft und verkaufte diese an eine von ihm selbst beherrschte Gesellschaft, welche diese mit einem Nachbargrundstück vereinigte und neu überbaute.
Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als dass sie sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und nicht lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt. Der Fremdfinanzierungsgrad, das planmässige Vorgehen bei der Zusammenlegung mit einem Nachbargrundstück und der Neuüberbauung durch eine vom Pflichtigen beherrschte Gesellschaft, d. h. in einer frei bestimmten Organisation, die Gewinnerzielungsabsicht, das eingegangene unternehmerische Risiko und auch die Fachkenntnisse des Pflichtigen indizieren dessen Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler, weshalb der entsprechende Wertzuwachsgewinn als Einkunft aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu besteuern ist.
Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird sowie Rückweisung.
ZH Verwaltungsgericht, 21.2.2018

Grundstückgewinnsteuer; Abzugsfähigkeit einer Mäklerprovision bei wirtschaftlicher Verbindung zwischen Veräusserer und Mäkler
Mit einem Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Im Falle wirtschaftlicher Verbindungen zwischen dem Grundstückveräusserer und dem Mäkler ist zu prüfen, ob eine Simulation oder eine Steuerumgehung vorliegt. Bei einem Mäklervertrag zwischen dem Grundstückveräusserer und einer mit diesem wirtschaftlich verbundenen Person nimmt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Steuerumgehung an und verneint deshalb die Abzugsfähigkeit der Mäklerprovision, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der steuerpflichtige Verkäufer den gleichen Vertrag nicht mit einem unbeteiligten Dritten abgeschlossen hätte. In casu erscheint die 3,68% des Kaufpreises entsprechende Provision nicht unangemessen.
BS Verwaltungsgericht, 29.10.2017

Gewinnungskosten; Unterhaltskosten einer Liegenschaft; Wartungsverträge für Heizung und Warmwasseraufbereitung
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c der ESTV-Liegenschaftskostenverordnung sind Unterhaltskosten der Heizungsanlage nicht abziehbar. Darüber hinaus gehören solche Ausgaben zu den Nebenkosten, welche ein Vermieter einer Liegenschaft auf den Mieter überwälzen kann. Im Falle der Beschwerdeführer, welche ihre Liegenschaft selber bewohnen, sind solche Kosten demzufolge nicht abziehbar, im Gegensatz zu Reparaturen der Anlagen für Warmwasserbereitung und Heizung. Jährliche Wartungskosten der Warmwasserbereitungsanlage sind keine Reparaturaufwendungen, sondern Unterhaltskosten. Demzufolge stellen sie nicht abzugsfähige Einkommensverwendungskosten dar.
Bundesgericht, 4.4.2018

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