+17.66%
YTD 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022
+20.79%
Jahr 2021
+45.48%
Jahr 2020

Grundstückgewinnsteuer; Einstandswert; Erbvorbezug

Bei der Grundstückgewinnsteuer gilt als Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös den Einstandswert übersteigt. Als Einstandswert massgebend ist grundsätzlich der Erwerbswert unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten und der wertvermehrenden Aufwendungen, soweit diese nicht bereits bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer angerechnet werden konnten. Entscheidend für die Bestimmung des Einstandswertes kann nur die öffentlich beurkundete Kaufsumme sein. Zusätzliche Vereinbarungen, welche die für Grundstückgeschäfte erforderliche Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung nicht einhalten, sind für die Ermittlung des Einstandswertes unbeachtlich.
BS Steuerrekurskommission, 27.4.2017

Verrechnungssteuer; Verwirkung der Rückerstattung
Auch wenn auf Bundesebene konkrete Gesetzesänderungen im Gange sind, so muss immer aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage und Rechtsprechung entschieden werden. Gemäss der inzwischen etwas gelockerten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt bei einem versehentlich nicht deklarierten Vermögensertrag die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erhalten, sofern sich die damit belasteten Erträge offensichtlich aus den eingereichten Unterlagen zur Steuererklärung ergeben. Dies ist wie vorliegend dann der Fall, wenn eine Dividendenbestätigung sowie eine Gutschrift auf dem Kontokorrent der Steuererklärung beigelegt wurden. Somit war die verrechnungssteuerbelastete Dividendenzahlung bei der Veranlagung augenfällig.
BL Steuergericht, 3.11.2017

Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht;
Beweislastverteilung; Folgen der Beweislosigkeit
Aufgrund des im gemischten Veranlagungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes kommt der Steuerbehörde die Beweisführungslast zu. Für eine gesetzmässige Veranlagung ist sie infolge des auf die Massenverwaltung angelegten Veranlagungsverfahrens und der beschränkten Untersuchungsmittel auf die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person an der behördlichen Sachverhaltsermittlung angewiesen, womit der Untersuchungsgrundsatz durch den Grundsatz der Mitwirkung der steuerpflichtigen Person ergänzt wird. Vom Untersuchungs- und vom Mitwirkungsgrundsatz losgelöst ist die Frage zu beantworten, wem die objektive Beweislast zukommt. Nach den Regeln über die objektive Beweislast ist zu bestimmen, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn das erforderliche Beweismass nicht erreicht wurde, d. h. der Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache misslungen ist. Dabei kommt der steuerpflichtigen Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen die objektive Beweislast zu, während die Steuerbehörde jene für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trifft.
BS Verwaltungsgericht, 10.4.2017

Schulden und Schuldzinsenverlegung; ausländischer Ausscheidungsverlust
Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse sind objektmässig demselben Steuerdomizil zuzuweisen. Dagegen werden Schulden und Schuldzinsen proportional – nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens – verlegt. Einen etwaigen Auslandsverlust, gehe dieser auf einen grundstückbezogenen Schuldzinsenüberschuss oder einen auf einem Grundstück entstehenden Gewinnungskostenüberschuss zurück, hat die Schweiz bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht zu übernehmen. Beachtlich ist er hingegen bei Ermittlung des Steuersatzes. Auch ein den Steuersatz mindernder Verlustvortrag ist zu berücksichtigen.
Bundesgericht, 10.5.2017

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