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Kinderabzug, Durchdiener, Sprachaufenthalt, Aufnahme Studium

Ein Kind steht auch dann noch in der beruflichen Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend unterbrochen hat. Der Unterbruch darf jedoch nicht grösseren Umfangs sein und sollte zweckgerichtet benützt werden. Soweit der Unterbruch der Ausbildung für Tätigkeiten genutzt wird, welche nicht Voraussetzung oder notwendige Ergänzung der eigentlichen Ausbildung darstellen (z.B Praktika), muss davon ausgegangen werden, dass sich das Kind während dieses Unterbruchs nicht in Ausbildung befindet. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach das Absolvieren des Militärdienstes als Durchdiener nicht eine zielgerichtete Ausbildung bzw. eine zweckgerichtete Unterbrechung derselben darstellt (dies im Gegensatz zum RS/WK-Modell). Im vorliegenden Fall entsprach auch der Fremdsprachaufenthalt vor Aufnahme des Universitätsstudiums nicht einer zweckmässigen Unterbrechung der Ausbildung. Und schliesslich erwies sich der Unterbruch zwischen Matura im Juni 2014 und Aufnahme des Studiums im September 2016 insgesamt ohnehin als zu lang. Der Kinderabzug und der erhöhte Versicherungsprämienabzug wurden deshalb zu Recht verweigert.
Anmerkung: Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das geltende Stichtagsprinzip – wie von den Rekurrenten und Beschwerdeführern angemerkt – durchaus zu Situationen führen kann, in denen zwar Ausbildungszulagen ausgerichtet werden, gleichzeitig aber keine kinder- und ausbildungsbedingten Sozialabzüge möglich sind. Dies mag im Einzelfall zwar stossend erscheinen, ist aber durch das geltende Steuersystem bedingt und politisch gewollt, hat doch die Stimmbevölkerung die Steuerbefreiung für Kinder und Ausbildungszulagen kürzlich deutlich abgelehnt.
SGE 2016 Nr. 22, Verwaltungsrekurskommission, 20.12.2016

Berechnung des Eigenmietwertes einer im Ausland gelegenen Liegenschaft
Art. 21 Abs. 2 DBG sieht vor, dass der Eigenmietwert unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft festgesetzt wird. Aufgrund dieser Bestimmung und der Rechtsprechung bezüglich des DBG muss der Eigenmietwert aufgrund des Marktwertes, mit Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse geschätzt werden. Art. 21 Abs. 2 DBG sieht keine bestimmte Berechnungsmethode für den Eigenmietwert vor, so dass eine auf einen Prozentsatz des Steuerwertes begründete Berechnung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Steuerwert ihres Hauses in Portugal den lokalen Begebenheiten entspricht. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb der aufgrund eines Prozentes des Steuerwertes berechnete Eigenmietwert vorliegend den Art. 21 Abs. 2 DBG verletzen würde. Der Eigenmietwert eines Ferienhauses wird nicht aufgrund dessen tatsächlicher Benutzung berechnet. Er kann nur dann proportional reduziert werden, wenn die Benutzung der Liegenschaft während eines Teils des Jahres praktisch unmöglich ist.
Bundesgericht, 10.5.2017

Berufsauslagen: Abzug von ÖV-Abo neben der Fahrradpauschale
Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen. Fahrradkosten können grundsätzlich auch kumulativ zu den Kosten für den öffentlichen Verkehr als Berufskosten in Abzug gebracht werden. Der Pflichtige verwendet für seinen Arbeitsweg das Fahrrad und die öffentlichen Verkehrsmittel. Die Benutzung des Fahrrads erweist sich vorliegend aus Zeitersparnisgründen als begründet und die Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Weg bis zum Bahnhof erscheint gerechtfertigt. Die Fahrradpauschale ist neben den Kosten für das ÖV-Abo zum Abzug zuzulassen. Abweisung der Beschwerde des Steueramts.
ZH Verwaltungsgericht, 10.8.2017

 

The Advisor – Finanzratgeber