+17.28%
YTD 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022
+20.79%
Jahr 2021
+45.48%
Jahr 2020

Liegenschaftsunterhaltskosten bei Gesamterneuerung eines Einfamilienhauses mit Gesamtkosten von über CHF 1.2 Mio

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Dazu gehören alle Massnahmen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, d. h. ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen. Ferner sind all jene Aufwendungen nicht abzugsfähig, die sich als Lebenshaltungskosten erweisen. Dies ist der Fall, wenn sie weder dem Unterhalt noch der Schaffung liegenschaftlicher Werte, sondern einzig der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und Neigungen eines Steuerpflichtigen dienen und damit Einkommensverwendung darstellen. Als Lebenshaltungskosten gelten bei selbstbewohnten Liegenschaften beispielsweise die Farbtonänderung einer neuwertigen Bemalung, luxuriöse Anlagen, Ersatz von Installationen kurz nach deren Investition usw., aber auch die periodisch wiederkehrenden Verbrauchskosten (inkl. Grundgebühren) für Wasser, Abwasser, Entwässerung, Strom, Erdgas, Fernheizung, Kehricht und Feuerschau. Wird ein Gebäude umfassend erneuert, spricht die Vermutung dafür, dass die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben.

Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung (Voraussetzungen in casu verneint)
Nachdem die Pflichtigen ihr Eigenheim im Kanton Zürich während drei Jahren bewohnt hatten, mieteten sie aufgrund einer beruflichen Veränderung des Ehemanns eine Wohnung im Kanton Graubünden. Die eigene Liegenschaft wurde an Dritte vermietet. Drei Jahre später erwarben sie im Kanton Graubünden Bauland und zogen rund ein weiteres Jahr später in das dort erstellte Eigenheim. Der Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung (§ 216 Abs. 3 lit. i StG) wurde den Pflichtigen zu Recht verwehrt: Eine dauernd selbstgenutzte Wohnliegenschaft im Kanton Zürich lag nicht mehr vor, nachdem zwischen der Selbstnutzung des veräusserten und der Selbstnutzung des neu erworbenen Grundstücks über drei Jahre verstrichen waren. Als angemessene Frist zwischen den Selbstnutzungen wird i. d. R. eine solche von zwei Jahren vorgesehen. Vorliegend war mit einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung des Eigenheims im Kanton Zürich seit Längerem nicht mehr zu rechnen, war die Liegenschaft doch zuerst zum Verkauf ausgeschrieben und anschliessend auf unbestimmte Zeit an Dritte vermietet worden. Abweisung.
ZH Verwaltungsgericht, 21.3.2018

Verpflegungskostenabzug
Die Pflichtige hat eine arbeitgeberseitig vorgegebene Mittagspause von 60 Minuten. Berücksichtigt man den Arbeitsweg und ein zweimaliges Umziehen während der Mittagspause stehen ihr nur rund 35 Minuten für die Mittagsverpflegung zuhause zur Verfügung. Basierend auf der von der Gerichtspraxis vorgegebenen Zumutbarkeitsgrenze von 40 Minuten ist ihr der Verpflegungskostenabzug zuzugestehen. Generelle Infragestellung der auf die 1950er-Jahre zurückgehenden 40-Minuten-Praxis anhand markanter Veränderungen der Ess- und Verpflegungsgewohnheiten im Wandel der Zeit.
ZH Steuerrekursgericht, 15.2.2018

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