+17.66%
YTD 2024
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Jahr 2023
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Jahr 2022
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Jahr 2021
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Jahr 2020

Vermögensverwaltungskosten

Nach der einschlägigen steueramtlichen Weisung zu den Vermögensverwaltungskosten ist auch bei einem fremdverwalteten Vermögen über CHF 2 Mio. der 3‰-Pauschalabzug zu gewähren, wenn Vermögensverwalter ihre Pauschalgebühren nicht in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten unterteilen können. Wenn für den Abzug zusätzlich verlangt wird, dass dieser Betrag tatsächlich bezahlt worden ist, heisst das nicht, dass einem Steuerpflichtigen, der etwa mit 2.5‰ leicht weniger als die 3‰ bezahlt, der Abzug gänzlich zu streichen ist. Diesfalls ist nach dem Sinngehalt der Weisung vielmehr der tatsächlich bezahlte Betrag zu gewähren. Das Steueramt legt die eigene Weisung mithin falsch aus. Gutheissung.
ZH Steuerrekursgericht, 31.1.2017

Schuldzinsen; Kombination von Schenkungen und Darlehen; Steuerumgehung
Es ist zwar durchaus üblich, dass Eltern ihren Kindern Erbvorbezüge als Schenkungen ausrichten. Auch das Aufnehmen eines von den Kindern gewährten Darlehens erscheint für sich genommen nicht ungewöhnlich. Die zeitgleiche Vornahme der beiden Rechtsgeschäfte ist indessen als ungewöhnlich zu bezeichnen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem die Schenkungen einen höheren Betrag aufweisen als die gleichzeitig aufgenommenen Darlehen. Für die gewählte Rechtsgestaltung sind keine aussersteuerlichen Gründe erkennbar.
Bundesgericht, 3.4.2017

Berechnung des Eigenmietwertes einer im Ausland gelegenen Liegenschaft
Art. 21 Abs. 2 DBG sieht vor, dass der Eigenmietwert unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft festgesetzt wird. Aufgrund dieser Bestimmung und der Rechtsprechung bezüglich des DBG muss der Eigenmietwert aufgrund des Marktwertes, mit Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse geschätzt werden.
Art. 21 Abs. 2 DBG sieht keine bestimmte Berechnungsmethode für den Eigenmietwert vor, so dass eine auf einen Prozentsatz des Steuerwertes begründete Berechnung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Steuerwert ihres Hauses im Portugal den lokalen Begebenheiten entspricht. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb der aufgrund eines Prozentes des Steuerwertes berechnete Eigenmietwert vorliegend den Art. 21 Abs. 2 DBG verletzen würde.
Der Eigenmietwert eines Ferienhauses wird nicht aufgrund dessen tatsächlicher Benutzung berechnet. Er kann nur dann proportional reduziert werden, wenn die Benutzung der Liegenschaft während eines Teils des Jahres praktisch unmöglich ist.
Bundesgericht, 10.05.2017

Nicht deklarierte, aber der Steuererklärung beigelegte Dokumentation betreffend eine Dividende; Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Das kantonale Steueramt hat durch einfache Lektüre der Steuerdeklaration der Beschwerdeführer feststellen können, dass die Deklaration der im Jahr 2012 erhaltenen Dividende fehlte und dieser offensichtliche Mangel nicht absichtlich herbeigeführt wurde. Um die Deklaration der Beschwerdeführer zu vervollständigen, hat das Amt nicht in den Unterlagen der Steuerpflichtigen herumsuchen, ihnen eine Auflage zustellen oder gar bei Dritten Informationen einholen müssen; es hat ausgereicht, das der Steuererklärung beigelegte Blatt über den Geschäftskontokorrent zu konsultieren, aus welchem ohne Weiteres die strittige Dividende ersichtlich war. Unter diesen besonderen Umständen ist es korrekt, davon auszugehen, dass das der Verrechnungssteuer unterliegende Einkommen von den Beschwerdeführern aus eigenem Antrieb in der Steuererklärung 2012 deklariert worden ist.
Bundesgericht, 17.3.2017

 

The Advisor – Finanzratgeber