+17.28%
YTD 2024
+12.28%
Jahr 2023
-6.63%
Jahr 2022
+20.79%
Jahr 2021
+45.48%
Jahr 2020

Voraussetzungen Steuersicherung; Ehegattenhaftung; Gefährdungstatbestand

Die Pflichtige und ihr früherer Ehemann leben seit 2013 nicht mehr zusammen, weshalb sie bei der direkten Bundessteuer nicht mehr solidarisch für die noch offenen Steuern haften. Die Pflichtige kann folglich nicht für die Sicherstellung der von ihrem früheren Ehemann verursachten Nachsteuern aus den Steuerperioden 2006 bis 2012 herangezogen werden.
Bei den Staats- und Gemeindesteuern besteht die solidarische Haftung für Steuern, die während des Zusammenlebens entstanden sind, trotz Getrenntleben bzw. Scheidung fort. Die Pflichtige kann zur Sicherstellung der Steuern angehalten werden, obwohl sie selber keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat. Der Grundbesitz ihres früheren Ehemanns in der Schweiz lässt die Steuergefährdung nicht dahinfallen.
Abweisung (Staats- und Gemeindesteuern); Gutheissung (direkte Bundessteuer).
ZH Verwaltungsgericht, 13.7.2016

Kinderabzug; Abzug für Versicherungsprämien; Abzüge für Ausbildungskosten
Für den Kinderabzug wird u. a. vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige «zur Hauptsache» für den Unterhalt aufkommt. Vorliegend erzielte die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung befindende Tochter Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 25 332. Selbst wenn davon noch CHF 6000 am Eigenverdienst bei der Ermittlung des Bedarfs ausser Acht fallen, konnte die Tochter mit den verbleibenden CHF 19 332.- ihren Lebensunterhalt vorwiegend aus eigenen Erwerbseinkünften bestreiten. Je nach Berechnung unterstützen die Beschwerdeführer ihre Tochter mit einem Betrag von CHF 10 811.- (Beschwerdegegner) beziehungsweise CHF 9318.- (Vorinstanz). Bei beiden Berechnungen ist festzustellen, dass die Eltern keinesfalls überwiegend für den Unterhalt ihrer Tochter aufgekommen sind.
SG Verwaltungsgericht, 26.10.2017

Grundstückgewinnsteuer, Maklerprovision
Die Regel, wonach sogenannte Eigenprovisionen, d. h. Entschädigungen für eigene Kauf- oder Verkaufsbemühungen vom erzielten Grundstückgewinn nicht in Abzug gebracht werden können, bedeutet nicht, dass Maklerverträge zwischen einer Aktiengesellschaft und einem ihrer Aktionäre oder zwischen Schwestergesellschaften zum vornherein ausser Betracht fallen. Im Falle wirtschaftlicher Verbindungen zwischen dem Grundstückveräusserer und dem Makler ist jedoch zu prüfen, ob eine Simulation oder eine Steuerumgehung vorliegt. Bei einem Maklervertrag zwischen dem Grundstückveräusserer und einer mit diesem wirtschaftlich verbundenen Person nimmt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Steuerumgehung an und verneint deshalb die Abzugsfähigkeit der Maklerprovision, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der steuerpflichtige Verkäufer den gleichen Vertrag nicht mit einem unbeteiligten Dritten abgeschlossen hätte. Die für eine Abzugsfähigkeit der Maklerprovision erforderlichen Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen sind, bspw. durch eine entsprechende Verkaufsdokumentation, zu belegen.
BS Verwaltungsgericht, 20.10.2016

Sozialabzüge für Kinder und Ausbildungskostenabzug
Die Aufwendungen für das Anstreben einer Profi-Sportkarriere eines Kindes sind auch nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht keine abzugsfähigen Ausbildungskosten. Allein die theoretische Möglichkeit eines Aufstiegs in eine sportliche Spitzenklasse rechtfertigt es nicht, sämtliche sportlichen Betätigungen auf tieferen Stufen als Ausbildung und Vorbereitung für den höchsten Status zu betrachten.
SG Verwaltungsrekurskommission, 17.10.2017

 

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