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Hauptversammlung im Sinne des §§ 92 Abs.1, 122 Abs.1 AktG. Sie wird vom Vorstand einberufen, wenn ein Verlust in Höhe von mindestens der Hälfte des Grundkapitals im Rahmen einer Bilanzaufstellung festgestellt wurde. Nach § 122 Abs.1 AktG haben auch die Aktionäre das Recht, eine aoHV einzuberufen, wenn das mind. 20% der Aktionäre verlangen.